Berlin, 20.02.2020. Auch Patienten ohne Diabetes haben zukünftig einen Anspruch auf Fußpflege beim Podologen, wenn sie genauso gefährdet sind wie Patienten mit einem diabetischen Fußsyndrom. Das hat heute der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entschieden.
Demnach können Patientinnen und Patienten vom Arzt eine Verordnung für eine podologische Therapie bekommen, wenn sie mit dem diabetischen Fußsyndrom vergleichbare Schädigungen der Haut und der Zehennägel haben und aufgrund von krankhaften Gefühlsstörungen kaum Schmerzen empfinden. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass sich Patienten selbst verletzen und es dadurch zu Entzündungen und Wundheilungsstörungen kommt. Der Arzt muss prüfen, wie gefährdet die Patienten sind. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn an den Füßen schon tiefe Verhornungen, Einblutungen, Risse oder gar schon Geschwüre vorhanden sind. Auch eine zusätzliche Durchblutungsstörung ist ein Risiko.
Bei einer podologischen Therapie entfernt der Podologe fachgerecht die krankhaften Hornhautverdickungen und behandelt krankhaft verdickte oder eingewachsene Zehennägel. „Wenn man schwere Folgeschäden bis hin zu einer Amputation und damit vor allem auch Leid für Patientinnen und Patienten verhindern will, dann ist eine professionelle Podologie ein absolut grundlegender Baustein“, so Marion Rink Sprecherin im zuständigen Unterausschuss Veranlasste Leistungen.
Die Patientenvertretung hatte im G-BA die Änderung der Heilmittel-Richtlinie zuletzt in 2018 beantragt. Denn viele Patienten mit schweren sensiblen oder sensomotorischen Neuropathien, aber auch Patienten mit neuropathischen Schädigungen in Folge eines spinalen Querschnittssyndroms, wie es zum Beispiel bei der Spina Bifida gegeben ist, mussten jahrelang Widerspruchs- und Klageverfahren führen, damit ihre Krankenkasse die Kosten für die Podologie übernimmt. Mit unterschiedlichem Erfolg. Zuletzt hatte das Bundessozialgericht (BSG) im Dezember 2019 auf die Zuständigkeit des G-BA verwiesen.
„Es ist ein äußerst wichtiges Signal, dass der G-BA diese Entscheidung heute im Sinne der Patientinnen und Patienten einvernehmlich und auch schnell im Nachgang zur BSG-Entscheidung getroffen hat und damit den Krankenbehandlungsbedarf klar bestätigt hat!“, so Marion Rink weiter.
Die Änderung der Heilmittel-Richtlinie tritt zum 1. Juli 2020 in Kraft.